Am 29. Juli 2026 wurde das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 62/2026). Ein Absatz darin trifft jeden Selbständigen mit Depot: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschränkt. Wertpapiere zählen drei Jahre lang nicht mehr.
Der Freibetrag selbst bleibt. Was wegfällt, ist der bequemste Weg, ihn auszuschöpfen - und für Freiberufler ohne Maschinenpark oft der einzige.
Was sich konkret ändert
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen. Den Grundfreibetrag bekommst du automatisch: 15 Prozent auf Gewinne bis 33.000 Euro, maximal 4.950 Euro, ganz ohne Investition. Er hat mit der KESt auf deine Kapitalerträge nichts zu tun - der Gewinnfreibetrag betrifft den Betriebsgewinn, die KESt die Erträge im Depot. Alles darüber ist der investitionsbedingte Teil - und den gibt es nur gegen eine Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter.
Genau dieser Kreis wird kleiner:
| Wirtschaftsjahr | Körperliche Anlagegüter | Wertpapiere nach § 14 EStG |
|---|---|---|
| 2026 (und früher) | ja | ja |
| 2027, 2028, 2029 | ja | nein |
| ab 2030 | ja | ja |
Maßgeblich ist der Beginn des Wirtschaftsjahres, nicht das Kalenderjahr. Wer bilanziert und ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, das etwa im April 2026 begonnen hat, kann noch bis zu dessen Ende Wertpapiere ansetzen. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht - der Normalfall bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern -, ist am 31. Dezember 2026 Schluss.
Was der Wegfall kostet
Der investitionsbedingte Freibetrag ist gestaffelt: 13 Prozent für den Gewinnanteil zwischen 33.000 und 178.000 Euro, 7 Prozent bis 353.000 Euro, 4,5 Prozent bis 583.000 Euro. Darüber gibt es nichts mehr. Zusammen mit dem Grundfreibetrag sind maximal 46.400 Euro pro Jahr und Person drin.
Ein Rechenbeispiel mit dem Einkommensteuertarif 2026:
Einzelunternehmer, 80.000 Euro Gewinn
- Grundfreibetrag: 15 % von 33.000 € = 4.950 €
- Investitionsbedingt: 13 % von 47.000 € = 6.110 €
- Dafür nötige Investition: 6.110 €
Der zweite Teil senkt das steuerpflichtige Einkommen von 75.050 auf 68.940 Euro. Davon liegen 4.685 Euro in der 48-Prozent-Stufe (ab 70.365 €), die restlichen 1.425 Euro in der 40-Prozent-Stufe:
- 4.685 € × 48 % = 2.248,80 €
- 1.425 € × 40 % = 570,00 €
- Steuerersparnis: 2.818,80 €
Für 6.110 Euro, die vier Jahre in einem Anleihenfonds liegen. Ab 2027 ist diese Ersparnis nur noch mit einer echten Anschaffung zu haben - oder gar nicht.
Bei kleineren Gewinnen bleibt die Rechnung attraktiv, nur die Beträge schrumpfen. 45.000 Euro Gewinn ergeben 1.560 Euro investitionsbedingten Freibetrag, bei 40 Prozent Grenzsteuersatz also 624 Euro Ersparnis für 1.560 Euro Einsatz.
Welche Wertpapiere überhaupt zählen - und welche nie zählten
Hier scheitern viele, bevor die Gesetzesänderung überhaupt greift. Begünstigt sind ausschließlich Wertpapiere nach § 14 Abs. 7 Z 4 EStG, also jene Papiere, die auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen taugen:
- auf Inhaber lautende, in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer oder EU-Schuldner
- Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich oder andere EU- und EWR-Staaten
- Anteilscheine an Investmentfonds, die ausschließlich in solche Papiere veranlagen oder die Kriterien des Pensionskassengesetzes erfüllen
- Anteilscheine an offenen Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz
Aktien und Aktien-ETFs waren nie begünstigt. Wer den MSCI World im Depot hat und ihn für den Gewinnfreibetrag ansetzt, bekommt bei der nächsten Prüfung eine Nachzahlung. In der Praxis läuft es auf Wohnbauanleihen, Geldmarkt- und Anleihenfonds, konservative Mischfonds und offene Immobilienfonds hinaus.
Weil die Abgrenzung heikel ist, kennzeichnen Kapitalanlagegesellschaften ihre tauglichen Produkte ausdrücklich als "§ 14-fähig". Lass dir diese Eignung vor dem Kauf bestätigen, schriftlich - eine Fondsbezeichnung mit dem Wort "Anleihe" darin ist kein Nachweis.
Vier Jahre Bindung - trotz Auslaufregelung
Die Behaltefrist beträgt 48 Monate, taggenau ab Anschaffung. Ein Kauf am 20. Dezember 2026 bindet dich bis zum 20. Dezember 2030. Verkaufst du früher, wird der Freibetrag nachversteuert; ausgenommen sind höhere Gewalt und behördlicher Eingriff.
Diese Frist läuft unabhängig von der Gesetzesänderung weiter. Dass Wertpapiere ab 2027 keine neuen Freibeträge mehr decken, ändert nichts an den Papieren, die 2026 gekauft wurden - sie bleiben bis zum Ablauf ihrer eigenen Frist gewidmet.
Für die Entscheidung heißt das: Du legst dich mit dem Kauf im Dezember 2026 auf vier Jahre fest. Bei 40 bis 48 Prozent Steuerersparnis auf den investierten Betrag ist das eine der wenigen Anlagen, deren Ertrag im Voraus feststeht. Die laufende Rendite des Fonds ist dabei zweitrangig - Hauptsache, die Kosten fressen sie nicht auf.
Was mit bestehenden Wertpapieren passiert
Nichts. Für Papiere, die in früheren Jahren zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafft wurden, gelten die bisherigen Regeln weiter. Auch die Ersatzbeschaffung bleibt im Übergangszeitraum möglich: Läuft eine Anleihe während der vierjährigen Frist aus, kannst du im selben Kalenderjahr ein neues begünstigtes Papier nachkaufen, ohne dass die Nachversteuerung greift. Die Behaltefrist läuft mit dem Ersatzpapier weiter.
Das ist wichtiger, als es klingt: Ohne diese Ausnahme hätte jede fällig werdende Anleihe zwischen 2027 und 2029 eine Nachversteuerung ausgelöst.
Was ab 2027 als Realinvestition zählt
Übrig bleiben neue, abnutzbare körperliche Anlagegüter mit mindestens vier Jahren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Ausgenommen sind Pkw und Kombis, Luftfahrzeuge, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden.
Für eine Tischlerei ist das kein Problem. Für einen IT-Berater, dessen Betriebsausstattung aus einem Notebook und einem Schreibtisch besteht, schon: Ein Gewinn von 100.000 Euro würde 8.710 Euro investitionsbedingten Freibetrag ermöglichen - und so viel Hardware braucht dieser Betrieb schlicht nicht. Genau diese Gruppe verliert bis 2029 den größten Teil ihres Freibetrags.
Depot, Verzeichnis, Stichtag
Drei Dinge müssen zusammenpassen, damit der Freibetrag hält:
- Anschaffung im Wirtschaftsjahr. Die Papiere müssen bis zum Bilanzstichtag angeschafft und eingebucht sein. Banken empfehlen, Orders spätestens rund um den 23. Dezember zu erteilen - zwischen Orderausführung und Einbuchung liegen bei Fonds gerne zwei bis drei Bankarbeitstage.
- Widmung zum Betrieb. Die Wertpapiere müssen ab Anschaffung dem Betrieb gewidmet sein. Ein eigenes zusätzliches Depot ist nicht zwingend, macht die Abgrenzung zum Privatvermögen aber deutlich einfacher - und erspart Diskussionen, wenn im selben Depot private ETFs liegen.
- Verzeichnis. Die begünstigten Wirtschaftsgüter gehören in ein Verzeichnis, in dem körperliche Anlagegüter und Wertpapiere getrennt ausgewiesen sind. Das Verzeichnis ist der Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Wenn du dafür ein zweites Depot eröffnest: Achte auf die Fondsauswahl statt auf die Ordergebühr. Nicht jeder günstige Broker führt österreichische § 14-Fonds oder Wohnbauanleihen im Angebot, und ein Sparplan-Tarif nützt dir für eine einmalige Dezember-Order wenig. Wie ein Depotwechsel abläuft, steht im Ratgeber zum Depotübertrag.
Keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe der Gewinnfreibetrag in deinem Fall zusteht, hängt von Rechtsform, Gewinnermittlung und Wirtschaftsjahr ab. Die Beträge oben sind Rechenbeispiele. Sprich vor einer Investition mit deinem Steuerberater - bei 46.400 Euro Höchstbetrag geht es um Summen, bei denen sich eine Stunde Beratung rechnet.
Häufige Fragen
Nein. Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu - Einzelunternehmern, Freiberuflern und Mitunternehmern einer Personengesellschaft. Eine GmbH zahlt Körperschaftsteuer und hat keinen Gewinnfreibetrag. Für Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen gibt es ihn ebenfalls nicht.
Nein. Der Freibetrag wird für das Wirtschaftsjahr geltend gemacht, in dem die Investition erfolgt. Ein Kauf im Dezember 2026 deckt den Freibetrag 2026 ab, nicht den von 2027. Vorziehen lässt sich nur der eigene Gewinn, nicht der Freibetrag.
Der in Anspruch genommene Freibetrag wird nachversteuert, also dem Gewinn des Verkaufsjahres wieder hinzugerechnet. Bei Wertpapieren gibt es die Ersatzbeschaffung: Kaufst du im selben Kalenderjahr ein anderes begünstigtes Papier, läuft die Frist damit weiter und die Nachversteuerung entfällt.
Nur, wenn der Fonds die Vorgaben des § 14 Abs. 7 Z 4 EStG erfüllt - also ausschließlich in begünstigte Schuldverschreibungen veranlagt oder die Kriterien des Pensionskassengesetzes einhält. Viele international aufgelegte Anleihen-ETFs tun das nicht, etwa weil sie Fremdwährungsanleihen halten. Die Bestätigung der Kapitalanlagegesellschaft ist entscheidend, nicht der Name des Fonds.
So steht es im Gesetz: Die Einschränkung gilt für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Ab dem Wirtschaftsjahr 2030 wären Wertpapiere wieder begünstigt. Ob eine künftige Regierung das so belässt, ist eine andere Frage - budgetär befristete Maßnahmen werden erfahrungsgemäß öfter verlängert als beendet.
Rechtsgrundlagen
- WKO: Der Gewinnfreibetrag - Staffelung, Höchstbeträge, begünstigte Investitionen
- USP.gv.at: Gewinnfreibetrag - Behaltefrist, Nachversteuerung, Ersatzbeschaffung
- Deloitte: Budgetbegleitgesetz 2027-2028 - Beschränkung auf Realinvestitionen
- LBG: Temporäre Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags
- WKO: Einkommensteuer-Tarifstufen 2026